Satzung

VFW614 - Der Bremer Jet

ACHTUNG: FOLGENDER ENTWURF DER SATZUNG WIRD BEI DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG  AM 28.MÄRZ 2019 ZUM BESCHLUSS VORGELEGT.

Satzung des Freundeskreis VFW 614 e.V. (Fassung vom März 2019)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis VFW 614 e. V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kulturwerten auf dem Gebiet des zivilen Flugzeugprogramms VFW 614, dem ersten in Serie gebauten Kurzstrecken- Strahlverkehrsflugzeug, welches von herausragender Bedeutung für den Luftfahrtstandort Bremen war.

Der Verein strebt an, seine Ziele durch folgende Aktionen zu erreichen:

  1. Archivierung  luftfahrtgeschichtlicher Hintergründe, von Nachlässen und Zeugnissen über das Programm VFW 614 und den Flugzeugtyp VFW 614, die dem Verein aus Privat- oder Unternehmensbesitz, überantwortet werden.
    Alle anderen Zugänge gehen in das Eigentum des Vereins über.
  2. Erstellung von Dokumentationen zum luftfahrtgeschichtlichen Denkmal „VFW 614“.
  3. Unterstützung und Förderung zur Erhaltung noch existierender Flugzeuge vom Typ VFW 614 und deren Komponenten.
  4. Öffentliche Bereitstellung ausgewählte Exponate und Dokumente für wissenschaftliche und technische Nachwuchsförderung.
  5. Ausrichtung von Veranstaltung
  6. Beratung bei Flugzeugrestaurationen der VFW614
  7. Pflege des Archivbestandes
  8. Technische Beratung zum Flugzeugtyp VFW 614
  9. Veröffentlichungen zu Ausstellungen und in den Medien und im Internet

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der steuerlichen Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Aufwandsentschädigungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein rechtlicher Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Durch die Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung an.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

(6) Jedes Mitglied hat den beschlossenen und in Rechnung gestellten Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag ist zum 15. Januar des laufenden Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig. Bei Eintritt während des Kalenderjahres wird der Beitrag anteilmäßig berechnet, wobei angebrochene Monate als volle Monate zählen.
Der Vorstand kann in besonderen Ausnahmefällen Jahresbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(7) Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.   Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Personen verliehen werden, die dem Verein zuvor nicht angehört, den Verein oder die Luftfahrt aber in außergewöhnlicher Weise gefördert haben. Ehrenmitglieder genießen alle Mitgliedsrechte, sind jedoch von allen Pflichten, insbesondere den Beitragspflichten gegenüber dem Verein befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, zur Stellung von Anträgen und zur Beteiligung an den Beratungen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung.

Den Mitgliedern steht das Vereinsarchiv auf Antrag offen. Der Zugang wird von Fall zu Fall mit dem Vorstand vereinbart.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden kann.

Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 6.1 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich oder elektronisch z.B. mittels E-Mail einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Verein dies erfordert. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich oder elektronisch z.B. mittels E-Mail unter Angabe der Tagesordnung bei dem Vorstand beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrages tagen. Bei der Einberufung sind die formellen Voraussetzungen des Absatzes 2 einzuhalten.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Diese müssen dem Vorstand schriftlich oder elektronisch z.B. mittels E-Mail mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Über erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge ist zunächst die Dringlichkeit einzuholen; dazu ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 6.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

(1) Wahl und Abwahl des Vorstands,

(2) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeiten,

(3) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans für das jeweils laufende Geschäftsjahr,

(4) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,

(5) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

(6) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands,

(7) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

(8) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstand,

(9) Wahl zweier Kassenprüfer,

(10) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,

(11) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 6.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(2) Jede form-und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts Anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, sowie jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(4) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung. Bei den in der Mitgliederversammlung durchzuführende Wahlen findet grundsätzlich geheime Abstimmung statt. Sprechen sich vor der Wahl 2/3 der Wahlberechtigten für eine offene Wahl aus, kann durch Handzeichen gewählt werden.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht prinzipiell aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer.

Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung den erweiterten Vorstand einberufen, diesem gehören zusätzlich die Leiter der Fachreferate an:

  1. Fachreferat Technik
  2. Fachreferat FK614 Archiv
  3. Fachreferat Events
  4. Fachreferat Public Relations

Die vorstehenden und folgenden Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral. Die Ämter können von männlichen wie von weiblichen Mitgliedern wahrgenommen werden.

(2)  Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.

(3)  Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er gibt sich für seine Tätigkeit eine Vereinsordnung und haftet bei der Ausübung seiner Vorstandsarbeit für den Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins nur bei und haftet bei der Ausübung seiner Vorstandsarbeit für den Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wird der oben genannte Vorstand oder eines seiner Mitglieder im Zusammenhang mit seiner Vorstandsarbeit von einem Dritten in Regress genommen, stellt der Verein die oder den in Anspruch genommenen frei, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und kein Versicherungsschutz besteht.

(4)  Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus der Mitte der Mitglieder Arbeitsausschüsse bilden, die beratende Funktion haben. Diese Ausschüsse arbeiten unter der Verantwortung des Vorstandes. In jedem eingesetzten Ausschuss soll mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die Ausschüsse werden für die Dauer der jeweiligen Aufgaben, längstens jedoch für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gebildet.

(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die formlos einberufen werden. Der Vorstand tagt nach Bedarf, im Minimum einmal im Vierteljahr. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen, es sei denn, dass drei Mitglieder des Vorstandes eine geheime Abstimmung beantragen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Mitglieder im Vorstand müssen Mitglieder des Vereins sein; endet die Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sprechen sich vor dem Wahlgang 2/3 der anwesenden Wahlberechtigten für eine offene Wahl aus, kann durch Handzeichen gewählt werden. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. Entziehen 3/4 der Mitglieder des Vorstandes einem gewählten Vorstandsmitglied das Vertrauen, so ist das betroffene Vorstandsmitglied von seinen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendiert. Bei der Beschlussfassung über die Suspendierung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.

(2) Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Stellt sich nach Ablauf der Amtszeit der Vorstand geschlossen zur Wiederwahl ist eine Gesamtwahl zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass diejenigen, die ein Mitglied des Vorstandes nicht wählen wollen mit nein stimmen müssen. Der Vorstand ist im Amt bestätigt, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Wiederwahl bejaht.

(3) Ist ein Antrag auf Gesamtwahl nicht möglich, wird er nicht gestellt oder durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgelehnt, erfolgt zunächst die Wahl des 1.Vorsitzenden. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes steht dem gewählten 1. Vorsitzenden ein Vorschlagsrecht zu.

(4) Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, erreicht hat. Erreicht ein Kandidat für einen Vorstandsposten nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, muss die Wahl wiederholt werden. Bei dieser Wiederholungswahl sind neu eingebrachte Vorschläge zu berücksichtigen.

(5) Stehen mehrere Kandidaten für einen Vorstandsposten zur Verfügung und erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten statt, welche die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten abgegebenen Stimmen erhält.

(6) Vorstandsmitglieder können auch während der Amtszeit in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein entsprechender Antrag gemäß § 6.1 Abs. 4 der Satzung an den Vorstand eingereicht worden ist oder in der Mitgliederversammlung die Dringlichkeit gemäß § 6.1 Abs.4 festgestellt wird.

(7) Für die Durchführung der Wahl bestimmt der Vorstand einen Wahlleiter. Der Wahlleiter bereitet die Wahl vor, leitet den Wahlgang, zählt die abgegebenen Stimmen aus und gibt das Wahlergebnis bekannt. Der Wahlleiter ist berechtigt sich an der ussprache zur Wahl zu beteiligen, Anträge zur Wahl zu stellen und selbst zur Wahl zu kandidieren.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu erstatten.                                                                                        

(3) Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitglieder-versammlung  einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 10 Vereinsordnung

(1) Zum Ablauf der Vereinstätigkeiten hat der geschäfts-führende  Vorstand eine Vereinsordnung zu erlassen.

(2) Die Vereinsordnung wird mit einfacher Mehrheit der An- wesenden bei der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Für die Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(3) Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(4) Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Es müssen mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(5) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(6)  Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an das Focke-Museum, Bremen und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Diese Neufassung der Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am TT.MM.JJJJ  beschlossen worden.

Die Neufassung der Satzung des Verein Freundeskreis VFW 614 e.V. ist am TT.MM.JJJJ unter VR 6657 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bremen eingetragen worden.